Wenn der Dritte droht
Wer möchte schon gerne in Gefahr geraten, mit seinem ganzen Vermögen zum Schadenersatz verpflichtet zu sein? Das jedenfalls sieht der Gesetzgeber (§ 823 BGB) vor, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt.
Durch Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung kann man sich vor den finanziellen Folgen von Schadenersatzansprüchen eines fahrlässig geschädigten Dritten schützen. Auch der Geschädigte wird geschützt.
Bei berechtigten Ansprüchen bekommt er von der Versicherung Schadenersatz, den er sonst vielleicht nicht bekommen hätte, z.B. bei einem vermögenslosen Schädiger. Das sollte Grund genug sein, diesen Schutz auf jeden Fall zu haben.
Über alle eingeschlossenen Details und Möglichkeiten beraten wir Sie gerne.